Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse

News vom 09.05.2017
Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.03.2017 (Az. 65 S 424/16) liegt eine Entscheidung mit Bezug auf die sog. Mietpreisbremse vor.  Im konkreten Fall wurde die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Mietvertrag vereinbarten Nettokaltmiete festgestellt, soweit sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent übersteigt.


Das Landgericht führt zunächst aus, dass die Neuvermietungsmiete in Berlin wirksam auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich maximal 10 Prozent bzw. auf die Höhe der Vormiete begrenzt sei: Die gesetzliche Grundlage in § 556d Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß, das Land Berlin habe auch in nicht zu beanstandender Weise von seiner Verordnungsermächtigung zur örtlichen Geltung der Regelung Gebrauch gemacht.


Das Landgericht nimmt im Folgenden ausführlich zur Vereinbarkeit der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz Stellung. Ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Eigentumsgrundrecht liege nicht vor, da es sich zwar um einen Eingriff, allerdings in Form einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung handele. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an sich  in Frage gestellt werde, wenn der Vermieter auf einem angespannten Wohnungsmarkt zeitlich und räumlich begrenzt nicht sofort die Miete einnehmen könne, die der Markt aufgrund der angespannten Situation hergebe.  


Ein weiterer Aspekt komme hinzu: Der Anstieg von Mieten auf angespannten Wohnungsmärkten und die damit einhergehende Wertsteigerung der Immobilie beruhten nicht auf einer Leistung des Vermieters, sondern auf einer wirtschaftlich günstigen Entwicklung der Region. Dies aber seien Leistungen der Allgemeinheit, so dass hier die Sozialbindungen des Eigentums im Vordergrund stünden.  Als legitim stelle sich auch das Ziel dar, die Verdrängung von Bestandsmietern zu verhindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht mehr möglich seien.


Der Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, die Einführung der Mietpreisbremse den Ländern zu überlassen, liege die Erkenntnis zugrunde, dass der Wohnungsmarkt in Deutschland sehr heterogen sei, sich in einigen Regionen Deutschlands sogar als entspannt darstelle. Die Entscheidung sei auf den sachnäheren Landesgesetzgeber übertragen.